Fachanwalt Gesellschaftsrecht Leipzig

Auszug aus den Tätigkeitsschwerpunkten von Rechtsanwalt Mathias Lechner
als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Leipzig:

    • Gründungsberatung einschließlich Wahl der sachgerechtesten Rechtsform
    • Gesellschaftsverträge (z. B. Satzungsgestaltung einschließlich Nachfolgeregelung)
    • Geschäftsführeranstellungsverträge
    • Mitarbeiterbeteiligung im Unternehmen
    • Umwandlungsrecht
    • Organhaftung / Nachhaftung
    • Eintritt und Ausscheiden von Gesellschaftern
    • Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern
    • Begleitung von Handelsregisterverfahren (z. B. Liquidation)
    • Recht der Vertriebspartner, insbesondere Handelsvertreterrecht

Nur beispielhaft häufig gestellte Fragen/auftretende Probleme bei der GmbH:

Für die Gesellschafter besteht grundsätzlich keine Nachschusspflicht über die in der Satzung ausgewiesenen Nennbeträge der Geschäftsanteile hinaus. Die Möglichkeit eines solchen Beschlusses der Gesellschafterversammlung muss im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich aufgenommen worden sein. Der Gesellschafter einer GmbH (bzw. auch der Erwerber eines Gesellschaftsanteils) haftet im Wesentlichen nur für rückständige Einlageverpflichtungen (auch des Veräußerers) sowie für verbotene Auszahlungen im Sinne von § 30 GmbHG (Vermögenstransfer über das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft hinaus) und für so genannte existenzvernichtende Eingriffe (zur Insolvenz führende oder eine Insolvenz vertiefende Eingriffe des Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen durch missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens). Die Geschäftsführerhaftung ist zu durch die letzten Gesetzesreformen ausgeweitet worden und betrifft sowohl die Gründungsphase als auch die Haftung während der Existenz der GmbH und insbesondere während der Krise.

Wichtige Haftungstatbestände ergeben sich beispielsweise im Zusammenhang mit

a) einer falschen Einlage-Versicherung (§ 19 GmbHG);

b) der Verletzung der Buchführungspflicht (§ 41 GmbHG);

c) einer schuldhaft falscher Ausfertigung der Gesellschafterliste (§§ 8 Abs. 1 Nr. 3, 40 GmbHG);

d) der Publizitätspflichten (§ 328 HGB, § 42a GmbHG);

e) der pflichtwidrigen Nichteinberufung der Gesellschafterversammlung (§ 49 GmbHG)

f) der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB);

g) der Nichtabführung fälliger Steuern (§§ 34, 69 Abgabenordnung);

h) der Verletzung von Geheimhaltungspflichten (§ 85 GmbHG) und sonstigen Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft beispielsweise durch die schuldhafte Nichteinhaltung bzw. Abweichungen von Weisungen (§ 37 GmbHG) oder durch den Missbrauch der Vertretungsmacht (§ 35 GmbHG);

i) einer Verletzung der Insolvenzantragspflicht (§ 15 Abs. 1 InsO) sowie

j) für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§ 64 GmbHG).

    • Besonderes Augenmerk sollte dem Inhalt des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages geschenkt werden; wir anempfehlen die anwaltliche Erstellung bzw. zumindest anwaltliche Prüfung vor Unterzeichnung. Ohne abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag ist die Gesellschafterversammlung für alle Fragen im Zusammenhang auch mit dem Abschluss, der Änderung und der Beendigung des Anstellungsvertrages zuständig.
    • Der Geschäftsführer ist zwar grundsätzlich kein Arbeitnehmer; obwohl es sich aber um ein freies Dienstverhältnis handelt, ist der grundsätzlich gleichwohl sozialversicherungspflichtig, wenn er nicht mindestens 50 % der Geschäftsanteile hält oder über eine Sperrminiorität verfügt (§§ 1, 7 SGB VI).
    • Das Cash-Pooling stellt ein Instrument der Konzernfinanzierung dar, bei dem die Liquidität im gesamten Konzern über ein zentrales Konto (Zielkonto) unter Beteiligung einer Bank ausgeglichen wird. Rechtlich stellt sich der Cash-Pool nach ganz herrschender Meinung als System wechselseitiger Darlehensverträge nach § 488 ff. BGB dar.

Vor Inkrafttreten der Neuregelungen zur verdeckten Sachanlage stand seit dem “Novemberurteil“ des Bundesgerichtshofes vom 24.11.2003 – spätestens aber mit der “Cash-Pool I“-Entscheidung des BGH vom 16.01.2006 – fest, dass kein Sonderrecht für den Cash-Pool existiert, sondern insbesondere die Kapitalaufbringungsregeln ohne Einschränkungen zu beachten sind. So führte beispielsweise eine bereits vor Einlageleistung vereinbarte Darlehensgewährung an den Cash-Pool (Hin- und Herzahlen) nach den bisherigen Rechtsprechungsregelungen ausnahmslos zur Nichttilgung der Einlageschuld.

Angesichts massiver Kritik an dieser Rechtsprechung war es ein wesentliches Anliegen des Reformgesetzgebers, dass Cash-Pooling auf eine sichere rechtliche Grundlage zu stellen. Durch die Anrechnungslösung bei der verdeckten Sacheinlage (§ 27 Abs. 3 AktG bzw. § 19 Abs. 4 GmbHG) sowie die Erfüllungslösung beim Hin- und Herzahlen (§ 27 Abs. 4 AktG bzw. § 19 Abs. 5 GmbHG) ist nunmehr gewährleistet, dass die Zahlungsflüsse aufgrund einer Cash-Pool-Abrede im Ergebnis der Tilgung der Einlagenverbindlichkeit nicht notwendig entgegenstehen; immer vorausgesetzt, die jeweiligen Forderungen sind werthaltig.

Nur beispielhaft häufig gestellte Fragen/auftretende Probleme beim Handelsrecht:

Der Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB ist der wirtschaftlich wichtigste Anspruch des Handelsvertreters. Um ihn wird in der Praxis viel gestritten, auch vor Gericht.

Am 26.03.2009 erließ der EuGH das sog. “Semen“-Urteil (Aktenzeichen: C-348/07). Dessen wesentliche Aussage lautet: Es ist nicht richtlinien-konform, wenn die deutschen Gerichte die Provisionsverluste als Maximum des Ausgleichsanspruchs ansehen.

Seit dem 05.08.2009 ist der reformierte § 89 b I HGB in Kraft. Er betrifft nunmehr auch die Versicherungs- und Bausparkassenvertreter. Nunmehr ist auch die Handelsvertreter-Richtlinie der EU berücksichtigt. § 89 b I HGB und die Handelsvertreter-Richtlinie lassen erhebliche Spielräume für die Auslegung offen. Dazu, ob das Prinzip der “handelsvertreterfreundlichsten Auslegung“ gilt, hat sich die Rechtsprechung noch nicht geäußert.

Mitarbeiterbeteiligung im Unternehmen erfolgt in der Mehrzahl der Fälle über Genussrechte oder direkte, indirekte und stille Beteiligung sowie über die Belegschaftsaktie und das Darlehen. Sie ist gerichtet auf die Kapital- bzw. Erfolgsbeteiligung (Gewinn- bzw. Ertragsbeteiligung). Da es sich dabei um eine Kombination u. a. von Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsrecht und Sozialversicherungsrecht handelt, bedarf es “juristischer Maßschneiderei“.

Herr Rechtsanwalt Lechner von der Kanzlei Lechner & Lechner als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Leipzig berät und vertritt Sie außergerichtlich und gerichtlich auch bei Fragen / Problemen im Zusammenhang mit

a) Geschäftsführervertrag;

b) Gesellschaftsvertrag;

c) Satzung und deren Gestaltung;

d) Handelsrecht einschließlich Firmenrecht sowie

e) dem Recht des Handelsvertreter und

f) dem Franchise-Recht.