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Rechtsgebiet

Fachanwalt für Erbrecht in Leipzig

Rechtsanwalt Mathias Lechner berät und vertritt Sie als Fachanwalt für Erbrecht außergerichtlich und gerichtlich, bei der Gestaltung der Vermögensnachfolge ebenso wie in der Abwicklung des Erbfalls.

Nachfolgegestaltung zu Lebzeiten

Rechtsanwalt Lechner entwirft Testamente und bereitet Erbverträge vor. Einen Schwerpunkt bildet die vorweggenommene Erbfolge (die lebzeitige Übertragung von Vermögen auf künftige Erben) einschließlich der Regelung von Ausgleichungs- und Anrechnungspflichten, von Versorgungsleistungen wie Nießbrauch und Wohnungsrecht sowie von Erb- und Pflichtteilsverzichten (§ 2346 BGB).

Abwicklung des Erbfalls

Im Erbfall klärt er die gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge, bewertet und legt letztwillige Verfügungen aus und vertritt Mandantinnen und Mandanten bei der erbrechtlichen Anfechtung von Testamenten sowie im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht. Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche (§§ 2303 ff., 2325 ff. BGB) macht er geltend oder wehrt sie ab, wenn Erben in Anspruch genommen werden. Zur Begrenzung von Haftungsrisiken berät er zu Maßnahmen der Beschränkung der Erbenhaftung.

Erbengemeinschaft und Nachlassauseinandersetzung

Er vertritt Miterben im Rahmen der gemeinschaftlichen Nachlassverwaltung und betreibt die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, erforderlichenfalls im Wege der Teilungsversteigerung. Ferner bereitet er Erbschaftskaufverträge vor.

Nachlasssachen werden in Leipzig vor dem Nachlassgericht beim Amtsgericht Leipzig geführt; streitige Erbsachen vor den Zivilgerichten. Die Kanzlei betreut daneben regelmäßig überregionale Erbfälle. Der Nachlass liegt selten dort, wo alle Beteiligten wohnen.

Häufige Fragen zum Erbrecht

Wie mache ich meinen Pflichtteil geltend?

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen die Erben, kein Anspruch auf Nachlassgegenstände. Zur Bezifferung besteht ein Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses (§ 2314 BGB), üblicherweise durch ein Nachlassverzeichnis. Der Anspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren. Frühzeitige Geltendmachung ist deshalb wichtig.

Kann ein Testament angefochten werden?

Ja, unter engen Voraussetzungen, etwa bei Irrtum oder Drohung sowie bei Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten (§§ 2078 ff. BGB), jeweils binnen Jahresfrist ab Kenntnis. Davon zu unterscheiden ist die Testierunfähigkeit des Erblassers: Sie macht das Testament ohne Anfechtung unwirksam, muss aber bewiesen werden.

Brauche ich einen Erbschein?

Nicht immer. Ein notarielles Testament ersetzt bei erforderlichen Grundbuchänderungen regelmäßig den Erbschein. Gegenüber Banken und sonstigen Vermögensverwaltern genügt eine beglaubigte Abschrift des notariellen oder privatschriftlichen Testaments nebst Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts, wenn das Testament die Erbfolge zweifelsfrei erkennen lässt. Andernfalls und generell bei gesetzlicher Erbfolge bedarf es zum Nachweis der Erbfolge in der Regel eines Erbscheins.

Kann ich ein Erbe ausschlagen?

Ja, bei Wohnsitz im Inland binnen sechs Wochen ab Kenntnis von Erbfall und Berufungsgrund (§ 1944 BGB), durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht in öffentlich beglaubigter Form. Die Frist ist kurz; bei überschuldetem Nachlass sollte umgehend beraten werden.

Wie kommt man aus einer Erbengemeinschaft heraus?

Durch einvernehmliche Auseinandersetzung, durch Übertragung des eigenen Erbteils oder als letztes Mittel durch Erbteilungsklage, welcher gegebenenfalls die Teilungsversteigerung von Nachlassimmobilien voranzugehen hat. Welcher Weg wirtschaftlich sinnvoll oder rechtlich notwendig ist, hängt von Zusammensetzung des Nachlasses und Verhandlungslage ab.

Als Fachanwalt für Erbrecht bildet sich Rechtsanwalt Lechner laufend fort (§ 15 FAO), zuletzt u. a. zu Pflichtteilsergänzung, Vermächtnisgestaltung und Gesellschaftsanteilen im Erbfall. Eine Übersicht finden Sie in seinem Profil.

Ihr Ansprechpartner: Mathias Lechner Fachanwalt für Erbrecht · 0341 / 22 64 00 · info@rechtsanwaelte-lechner.de