Fachanwalt Erbrecht Leipzig

Fachanwalt für Erbrecht in Leipzig

Auszug aus den Tätigkeitsschwerpunkten von Rechtsanwalt Mathias Lechner

    • vorweggenommene Erbfolge (durch lebzeitige Empfänge einschließlich Ausgleichsansprüchen)
    • Testament
    • Vorbereitung von Erbverträgen
    • juristische Klärung der testamentarischen Erbfolge (durch fachanwaltliche Bewertung letztwilliger Verfügungen einschließlich Testamentsauslegung)
    • Beratung und Vertretung i.Z.m. gesetzlicher Erbfolge
    • erfolgreiche Geltendmachung bzw. Abwehr / Minimierung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen
    • Vertretung im Erbscheinsverfahren / Erbschein beantragen
    • Vertretung von Miterben im Rahmen der gemeinschaftlichen Nachlassverwaltung
    • Maßnahmen zur Beschränkung der Erbenhaftung
    • Auflösung von Erbengemeinschaften (einschließlich Teilungsversteigerung)
    • Vorbereitung Erbschaftskaufvertrag

Testamentarische oder gesetzliche Erbfolge ist die Rechtsnachfolge des bzw. der Erben in das gesamte Vermögen des Erblassers samt den Verbindlichkeiten (Erwerb von Todes wegen); gleichgültig, ob die Schulden überwiegen oder die Vermögenswerte. Grundlage für die sogenannte gewillkürte Erbfolge ist eine letztwillige Anordnung des Erblassers (Testament oder Erbvertrag). Die gesetzliche Erbfolge folgt den Regelungen der §§ 1924 / 1936 BGB und kennt Erben der ersten und entfernterer Ordnungen. Was der Verstorbene in Ausübung seiner Testierfreiheit formwirksam als seinen letzten Willen formulierte, hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge sind in bestimmten Fällen auch nebeneinander möglich (§ 2088 BGB).

Der Begriff “vorweggenommene Erbfolge“ ist im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht definiert. Gleichwohl ist dieses Instrument der Regelung der Vermögensnachfolge anerkannt; die §§ 330 Satz 2, 593 a Satz 1 BGB setzen dessen Existenz voraus.
Gemeint ist die Übertragung des Vermögens oder eines wesentlichen Teils davon durch den künftigen Erblasser auf einen oder mehrere als künftige Erben in Aussicht genommene Empfänger. Der Bedachte erhält also schon zu Lebzeiten des künftigen Erblassers etwas, was ihm sonst erst mit dem Erbfall zugefallen wäre.

Voraussetzungen für das Vorliegen einer “vorweggenommenen Erbfolge“ sind somit zusammenfassend:

a) Vermögensübertragung zu Lebzeiten;

b) auf zukünftige Erben (meist Abkömmlinge);

c) im Vorgriff auf die Erbfolge.

Die “vorweggenommene Erbfolge“ ist demnach ein Rechtsgeschäft unter Lebenden und unterliegt nicht den Regeln des Erbrechts. Die steuerliche Behandlung ist zum Teil gleich.

Rechtliche Gestaltungsmittel der “vorweggenommenen Erbfolge“ sind entweder

a) unentgeltliche, gegenleistungsfreie Zuwendungen; und zwar in Form einer

    • Schenkung;
    • Schenkung unter Auflage bzw.
    • Ausstattung oder

b) unentgeltliche Zuwendung mit Gegenleistung; und zwar in Form von

    • Abstandszahlungen;
    • Erb- bzw. Pflichtteilsverzichten;
    • Anrechnungspflichten auf Pflichtteils- und Erbansprüche bzw.
    • Versorgungsleistungen (Altenteil, Leibrente, Pflegeverpflichtungen, dauernde
      Last, Nießbrauch, Wohnungsrecht usw.).

Als Nutznießer kommen nicht nur die gesetzlichen Erben in Betracht, sondern auch künftige testamentarisch bestimmte Erben.

Derartigen lebzeitigen Übertragungen steht im Todesfall das Regelwerk der Ausgleichung, der Anrechnung und gegebenenfalls der Pflichtteilsergänzung gegenüber.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein vom ordentlichen Pflichtteil (§ 2303 BGB) unabhängiger Anspruch. Als rechtlich selbständiger außerordentlicher Pflichtteilsanspruch kommt er deshalb auch dann in Betracht, wenn keine ordentlichen Pflichtteilsansprüche bestehen sollten (z.B., weil es an einer Enterbung durch Verfügung von Todes wegen fehlt oder der Nachlass überschuldet ist).

Diese rechtliche Selbständigkeit zeigt sich insbesondere daran, dass der Ergänzungsanspruch auch demjenigen Pflichtteilsberechtigten zusteht, der die Erbschaft ausgeschlagen (und damit nach den allgemeinen Bestimmungen seinen ordentlichen Pflichtteilsanspruch verloren) hat bzw. demjenigen Abkömmling, der zwar gesetzlicher Erbe geworden ist, das Erblasservermögen davor aber ganz oder teilweise weggeschenkt wurde (§ 2326 BGB).

Auch hier gilt allerdings, dass der Pflichtteilsergänzungsberechtigte – der selbst ein Geschenk vom Erblasser erhalten hat – sich das Geschenk in gleicher Weise wie das dem Dritten gemachte Geschenk auf die Ergänzung anrechnen lassen muss (§ 2327 BGB).

Die Anwendbarkeit des § 2315 BGB setzt voraus, dass der Erblasser eine Zuwendung mit der Bestimmung gemacht hat, dass diese auf den Pflichtteilsanspruch anzurechnen ist.

Möglich ist auch ein Verzicht auf den Pflichtteil (§ 2346 II BGB) durch notariell beurkundeten Vertrag (§ 2348 BGB).

Herr Rechtsanwalt Lechner von der Kanzlei Lechner & Lechner in Leipzig berät und vertritt Sie als Fachanwalt für Erbrecht also außergerichtlich und gerichtlich insbesondere bei Fragen / Problemen im Zusammenhang mit

a) lebzeitigen Zuwendungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge;

b) der Gestaltung und Auslegung von Testamenten;

c) der Vorbereitung eines Erbvertrages;

d) Erbschaft, Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzung des Nachlasses;

e) der Beantragung eines Erbscheins.