Fachanwalt Zivilrecht Leipzig

Herr Rechtsanwalt Lechner vertritt seit 1994 Mandanten / Mandantinnen außergerichtlich und gerichtlich (einschließlich Beweissicherungsverfahren) bei der Geltendmachung / Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen sowie bei der Abwehr unberechtigter Forderungen; beispielsweise im Zusammenhang mit

    • Kaufverträgen
    • Darlehensverträgen
    • Mietverträgen
    • unerlaubten Handlungen
    • ungerechtfertigter Bereicherung
    • Verkehrsunfallregulierung einschließlich Schmerzensgeldansprüchen

Zu seinen zivilrechtlichen Tätigkeitsschwerpunkten zählen auch die

    • Prüfung / Erstellung von Verträgen
    • Prüfung / Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Rechtsanwalt Lechner ist seit 1997 Vorsitzender der Schiedskommission des Kfz-Handwerks der Region Leipzig / Nordsachsen. In den entsprechenden Schiedsverfahren zwischen Innungsmitgliedern und Kunden geht es häufig um

    • Sachmängelhaftungsansprüche aus Gebrauchtwagenverträgen in Abgrenzung zu vertragsgemäßer Alterung / Verschleiß (Garantiezusagen, Zusicherung der Unfallfreiheit oder Kilometerlaufleistung, Beschaffenheitsvereinbarungen zu Motor, Zubehör, TÜV-Abnahme, Unfallvorschäden)
    • Untersuchungspflichten des Verkäufers eines gebrauchten Kraftfahrzeugs
    • vertragliche Beschränkungen der Sachmängelhaftung
    • Verjährung von Sachmängelhaftungsansprüchen (“Gewährleistung“)
    • Irrtums- und Arglistanfechtung
    • Streitigkeiten aus Werkstattverträgen (Umfang der Vergütungspflicht einschließlich Besonderheiten beim Kostenanschlag und dessen Überschreitung, fehlgeschlagene oder unnütze Reparaturmaßnahmen, Vergütungshöhe bei fehlender Vereinbarung, Ordnungsgemäßheit der Werkstattrechnung, Schadenersatz, Unternehmerpfandrecht, Vorkasse / Zahlung unter Vorbehalt)

Häufig geht es dabei auch um den Umfang des Reparaturauftrages; also die Abgrenzung von

    • einfacher Reparatur (eindeutig festgelegt, was Ursache des Fehlers ist und wie dieser Mangel im Einzelnen zu beheben ist)
    • Pauschalauftrag („Machen Sie alles, was erforderlich ist.“)
    • Reparaturauftrag mit unbestimmter Fehlerursache (z.B. „Motorgeräusche feststellen und beseitigen“)
    • zeitwertgerechter Reparatur (Reparatur mit überprüften Gebraucht- oder neuen Identteilen)
    • behelfsmäßiger Reparatur (mit möglichst geringem finanziellen Aufwand notdürftig vorübergehend die Betriebs- und Verkehrssicherheit eines so reparierten Kraftfahrzeuges wieder herstellen bzw.
    • nachträgliche Auftragserweiterungen,
    • Fragen der vertragsgemäßen Reparatur und der Nichteinhaltung
    • zugesagter Fertigstellungstermine sowie
    • Aufklärungs- und Beratungspflichten des Unternehmers

Beispielsweise hat bei einem Reparaturauftrag mit verdeckter Fehlerursache die Werkstatt zunächst nur die wahrscheinlichste Ursache auszuschalten und dann schrittweise die nächstmöglichen Fehlerquellen zu untersuchen. Ohne schuldhaftes Fehlverhalten des Werkstattinhabers oder seiner Monteure – für eine durchschnittliche berufliche Qualifikation hat jeder einzustehen, der als Fachmann einen entsprechenden Auftrag übernimmt – schuldet der Besteller Vergütung nur für diejenigen Überprüfungsarbeiten, die notwendig waren, um durch planvolles und selektives Vorgehen die wirkliche Fehlerursache zu bestimmen (vgl. grundlegend OLG Köln, DAR 1977, 156).