Rechtsanwalt Mathias Lechner vertritt seit 1994 Mandantinnen und Mandanten außergerichtlich und gerichtlich — bei der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ebenso wie bei der Abwehr unberechtigter Forderungen, erforderlichenfalls im selbständigen Beweisverfahren.
Zu den Schwerpunkten zählen Streitigkeiten aus Kauf- und Darlehensverträgen, Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) und ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB).
Er prüft und erstellt gegebenenfalls Verträge — rechtssicher und auf den Einzelfall zugeschnitten.
Rechtsanwalt Lechner ist seit 1997 Vorsitzender der Schiedskommission des Kfz-Handwerks der Region Leipzig. Ferner übernimmt er die rechtliche Begleitung bei Streitigkeiten auf dem Gebiet des Kfz-Rechts: die Sachmängelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf (§§ 434 ff. BGB) — etwa bei Beschaffenheitsvereinbarungen, Garantiezusagen, Unfallfreiheit oder Laufleistung — sowie Streitigkeiten aus Werkstattverträgen; z. B. zum Umfang des Reparaturauftrags oder der Höhe der Werkstattrechnung.
Zivilrechtliche Mandate vertritt die Kanzlei vor dem Amtsgericht Leipzig und dem Landgericht Leipzig sowie — je nach Gerichtszuständigkeit — bundesweit.
Ist für die Rückzahlung keine Zeit bestimmt, wird das Darlehen nicht von selbst fällig: Es muss gekündigt werden — durch den Darlehensgeber oder den Darlehensnehmer. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate (§ 488 Abs. 3 BGB). Sind keine Zinsen geschuldet, darf der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zurückzahlen. Die Einzelheiten — insbesondere Form und Nachweis der Kündigung — sollten anwaltlich geklärt werden.
Zunächst besteht ein Anspruch auf Nacherfüllung — Reparatur oder Ersatzlieferung (§ 439 BGB). Erst wenn diese fehlschlägt oder verweigert wird, kommen Rücktritt, Minderung und Schadensersatz in Betracht. Beim Verbrauchsgüterkauf gilt eine zweijährige Verjährung ab Übergabe.
Reparaturaufträge sind Werkverträge: Bei mangelhafter Leistung ist der Werkstatt zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Bei Streitigkeiten im Kfz-Handwerk kann daneben die Schiedskommission eine schnelle, kostengünstige Klärung ermöglichen.
Bei Verträgen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung oder langer Bindung: ja. Die Prüfung von Vertragsklauseln vor der Unterschrift ist regelmäßig günstiger als der spätere Streit über eine nachteilige Regelung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Unabhängig von dieser Kenntnis gelten Höchstfristen: zehn Jahre ab Entstehung des Anspruchs, bei Schadensersatzansprüchen daneben 30 Jahre ab dem schädigenden Ereignis — maßgeblich ist die früher endende Frist. Für Ansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit sowie für Ansprüche aus einem Erbfall gelten 30 Jahre (§ 199 Abs. 2 bis 4 BGB). Ob ein Anspruch im Einzelfall verjährt ist, sollte anwaltlich geprüft werden.