Rechtsanwältin Andrea Lechner berät und vertritt Sie als Fachanwältin für Arbeitsrecht außergerichtlich sowie gerichtlich vor den Arbeitsgerichten — auf Arbeitnehmer- wie auf Arbeitgeberseite.
Nach Zugang einer Kündigung ist die dreiwöchige Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG) zu wahren. Rechtsanwältin Lechner vertritt Mandantinnen und Mandanten bei Abmahnung, ordentlicher und außerordentlicher Kündigung sowie beim Abschluss von Aufhebungsverträgen einschließlich der Verhandlung von Abfindungen. Besondere Beachtung findet der Sonderkündigungsschutz, etwa bei Schwangerschaft, Elternzeit und Schwerbehinderung. Ferner setzt sie den Anspruch auf Erteilung und Berichtigung eines einfachen oder qualifizierten Arbeitszeugnisses (§ 109 GewO) durch und vertritt Betroffene bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen am Arbeitsplatz (Mobbing).
Sie prüft und gestaltet Arbeits- und Ausbildungsverträge einschließlich Befristungsabreden nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), berät in Fragen des Urlaubsrechts sowie bei der Einführung von Vergütungssystemen und Modellen der Mitarbeiterbeteiligung. Rückständige Vergütungsansprüche macht sie außergerichtlich und gerichtlich geltend.
Vertreten wird vor allem vor dem Arbeitsgericht Leipzig und dem Sächsischen Landesarbeitsgericht; Mandate außerhalb der Region betreut die Kanzlei ebenso — arbeitsgerichtliche Verfahren sind bundesweit nach denselben Regeln geordnet.
Entscheidend ist die Frist: Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden (§ 4 KSchG); danach gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam. Unterschreiben Sie nichts vorschnell und lassen Sie die Kündigung umgehend prüfen.
Einen allgemeinen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es nicht. Abfindungen sind meist das Ergebnis von Verhandlungen — häufig im Kündigungsschutzverfahren, wenn der Ausgang für den Arbeitgeber riskant ist. Daneben kennt das Gesetz Sonderfälle wie § 1a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung mit Abfindungsangebot.
Eine Pflicht zur Stellungnahme besteht nicht. Ob eine Gegendarstellung oder ein Antrag auf Entfernung aus der Personalakte sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab — eine Abmahnung kann eine spätere verhaltensbedingte Kündigung vorbereiten und sollte deshalb geprüft werden.
Nicht unter Zeitdruck. Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigungsschutz und kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen. Inhalt, Abfindung, Zeugnis und Freistellung sollten vor der Unterschrift anwaltlich geprüft werden.
Im Urteilsverfahren erster Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst — unabhängig vom Ausgang (§ 12a ArbGG). Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechts-Baustein übernimmt diese Kosten regelmäßig; die Kanzlei korrespondiert und rechnet direkt mit ihr ab.
Als Fachanwältin für Arbeitsrecht bildet sich Rechtsanwältin Lechner laufend fort (§ 15 FAO) — zuletzt u. a. zu aktueller BAG-Rechtsprechung, Teilzeit- und Kündigungsrecht. Eine Übersicht finden Sie in ihrem Profil.