Bei einer einvernehmlichen Scheidung lässt sich das Verfahren weitgehend digital vorbereiten: Anfrage, Unterlagen und Abstimmung laufen per E-Mail und Telefon, ohne dass ein Besuch in der Kanzlei erforderlich ist. Rechtsanwältin Andrea Lechner, Fachanwältin für Familienrecht, betreut Online-Scheidungen für Mandantinnen und Mandanten aus Leipzig und dem Umland, aus ganz Sachsen und bundesweit.
Die Online-Scheidung ist kein besonderes gerichtliches Verfahren. Der Scheidungsantrag wird — wie bei jeder Scheidung — von einer Rechtsanwältin beim zuständigen Familiengericht eingereicht; das gerichtliche Verfahren folgt denselben Regeln. „Online" ist der Weg der Zusammenarbeit zwischen Ihnen und der Kanzlei: Sie übermitteln Unterlagen als Scan oder Foto, Rückfragen werden per E-Mail oder Telefon geklärt. Lediglich der kurze Anhörungstermin vor dem Familiengericht findet in der Regel persönlich statt (§ 128 FamFG).
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und beantragen beide die Scheidung oder stimmt der andere Ehegatte zu, wird das Scheitern unwiderleglich vermutet (§ 1566 Abs. 1 BGB). Das Trennungsjahr kann auch innerhalb der Ehewohnung vollzogen werden, wenn die Ehegatten getrennt wirtschaften (§ 1567 BGB). Für die Online-Scheidung sollte darüber hinaus Einigkeit über die wesentlichen Folgen bestehen — insbesondere Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung und elterliche Sorge.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt ein Rechtsanwalt: Nur wer den Scheidungsantrag stellt, muss anwaltlich vertreten sein; der andere Ehegatte kann dem Antrag ohne eigenen Anwalt zustimmen. Rechtsanwältin Lechner vertritt dabei ausschließlich die Interessen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers.
1. Anfrage senden. Sie schreiben uns formlos — gern schon mit ersten
Eckdaten (Heiratsdatum, Trennungszeitpunkt, Kinder). Dafür steht Ihnen unser
strukturiertes Anfrageformular zur Verfügung.
2. Unterlagen digital übermitteln. Sie erhalten eine kurze Checkliste
und senden uns alles als Scan oder Foto zu.
3. Antrag einreichen. Rechtsanwältin Lechner prüft Ihre Unterlagen und
reicht den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht ein.
4. Gerichtstermin und Beschluss. Nach dem kurzen Anhörungstermin ergeht
der Scheidungsbeschluss — die Kanzlei begleitet Sie bis zum Abschluss des
Verfahrens.
Es fallen die gesetzliche Anwaltsvergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und Gerichtskosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) an. Beide richten sich nach dem Verfahrenswert: Für die Scheidung setzt das Gericht in der Regel das dreifache monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten an; für den Versorgungsausgleich kommen je Anrecht zehn Prozent dieses Wertes hinzu (§§ 43, 50 FamGKG). Verfügen die Ehegatten über nennenswertes Vermögen, wird es oberhalb einer Freigrenze zu einem geringen Teil — in der gerichtlichen Praxis häufig mit fünf Prozent des übersteigenden Betrags — bei der Bemessung des Verfahrenswerts mitberücksichtigt.
Rechenbeispiel (Stand 2026): Verdient ein Ehegatte 3.000 € und der andere 2.000 € netto im Monat und bestehen zwei Rentenanrechte, ergibt sich ein Verfahrenswert von 18.000 € (15.000 € Scheidung + 3.000 € Versorgungsausgleich). Die Anwaltsvergütung beträgt dann 2.454,38 € (1,3 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr, Auslagenpauschale, zzgl. Umsatzsteuer), die Gerichtskosten 749,00 € — sie werden zwischen den Ehegatten in der Regel hälftig geteilt. Die konkreten Kosten Ihres Verfahrens nennen wir Ihnen vor der Beauftragung.
Eine erste Größenordnung für Ihren Fall können Sie selbst ermitteln:
Bei geringem Einkommen und nicht verwertbarem Vermögen kann Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragt werden — das Formular und einen Online-Vorab-Check finden Sie in unserem Service-Bereich.
Die Dauer hängt vor allem vom Familiengericht und vom Versorgungsausgleich ab: Das Gericht holt Auskünfte der Rentenversicherungsträger ein, was erfahrungsgemäß mehrere Monate in Anspruch nimmt. Eine einvernehmliche Scheidung ist regelmäßig deutlich schneller abgeschlossen als eine streitige.
Vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang nur für die Antragstellerin bzw. den Antragsteller. Der andere Ehegatte kann der Scheidung ohne eigenen Anwalt zustimmen. Zu beachten ist: Die beauftragte Rechtsanwältin vertritt allein die Interessen ihrer Mandantschaft — wer eigene Anträge stellen will, benötigt einen eigenen Anwalt.
In der Regel ja: Das Familiengericht hört beide Ehegatten im Scheidungstermin persönlich an (§ 128 FamFG). Der Termin ist üblicherweise kurz. Ob im Einzelfall eine Teilnahme per Videoübertragung in Betracht kommt, entscheidet das Gericht.
Im Wesentlichen die Heiratsurkunde, bei gemeinsamen minderjährigen Kindern deren Geburtsurkunden, Angaben zum Einkommen beider Ehegatten sowie die Unterlagen für den Versorgungsausgleich. Eine vollständige Checkliste erhalten Sie zu Beginn des Mandats.
Die in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte werden vom Familiengericht von Amts wegen ausgeglichen; bei einer Ehezeit bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag statt (§ 3 VersAusglG). Die Ehegatten füllen hierzu Fragebögen des Gerichts aus.
Ja. Getrenntleben setzt keine räumliche Trennung in verschiedene Wohnungen voraus — es genügt, wenn die Ehegatten innerhalb der Ehewohnung getrennt leben und wirtschaften (§ 1567 Abs. 1 BGB).