Mit diesem Rechner ermitteln Sie eine erste Größenordnung der Kosten einer einvernehmlichen Scheidung: die gesetzliche Anwaltsvergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG, Gebührenstand seit 1.6.2025) und die Gerichtskosten nach dem FamGKG. Grundlage ist der Verfahrenswert, den das Gericht aus dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten, dem Versorgungsausgleich und gegebenenfalls einem Vermögensanteil bildet.
| Verfahrenswert Scheidung | |
| Verfahrenswert Versorgungsausgleich | |
| Vermögensanteil (5 % über den Freibeträgen) | |
| Verfahrenswert gesamt | |
| 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) | |
| 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) | |
| Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) | |
| 19 % Umsatzsteuer | |
| Anwaltsvergütung gesamt | |
| Gerichtskosten (2,0 Gebühr, Nr. 1110 KV FamGKG) | |
| Gesamtkosten |
Die Gerichtskosten werden zwischen den Ehegatten in der Regel hälftig geteilt. Bei geringem Einkommen kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.
Der Rechner bildet den Regelfall einer einvernehmlichen Scheidung mit einem Rechtsanwalt ab. Für den Versorgungsausgleich setzt er je Anrecht zehn Prozent des Scheidungswerts an, mindestens 1.000 € (§ 50 FamGKG); als Verfahrenswert der Scheidung gilt mindestens der gesetzliche Mindestwert (§ 43 FamGKG). Vermögen wird — wie in der gerichtlichen Praxis verbreitet — mit fünf Prozent des Betrags berücksichtigt, der die Freibeträge übersteigt; angesetzt werden 60.000 € je Ehegatte und weitere 30.000 € je minderjährigem Kind. Die Handhabung ist von Gericht zu Gericht unterschiedlich.
Wichtig: Das Ergebnis ist eine unverbindliche Schätzung und ersetzt keine Rechtsberatung. Den tatsächlichen Verfahrenswert setzt das Familiengericht fest; die konkreten Kosten Ihres Verfahrens nennen wir Ihnen vor der Beauftragung.